Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

  • Allen Lieferverträgen mit uns, einschließlich Reparaturverträgen, liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, die mit dem Besteller vereinbart sind. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Einkaufsbedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.
  • Unsere Angebote sind stets freibleibend, und zwar sowohl hinsichtlich des Preises als auch hinsichtlich der Liefermöglichkeit. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande.
  • Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes aufgrund technischen Fortschritts vor. Bei laufenden Verträgen erwachsen daraus dem Besteller keine kostenmäßigen Nachteile.
  • Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Erklärungen unserer Vertreter.
  • Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu übertragen.
  • Sollten einzelne Teile des Vertrages bzw. der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ungültig oder nichtig sein, so bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen voll wirksam.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  • Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk Solingen ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Zu den Preisen kommt jeweils die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer hinzu. Grundsätzlich ist die Ware während des Transportes durch uns nicht versichert. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Auftrag des Kunden gegen Prämienbelastung. Mit Ausnahme von Festpreisvereinbarungen, die ausdrücklich als solche hervorgehoben werden müssen, sind die Preise freibleibend aufgrund von nicht vorherzusehenden Kostensteigerungen für Material bzw. Löhne. Demzufolge sind wir berechtigt, die Preise auch von bestätigten Aufträgen zu erhöhen.
  • Rechnungen sind sofort nach Erhalt netto Kasse zahlbar. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Auftragswertes zu erbringen.
  • Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftigen festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Bestellers.
  • Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Bei Wechseln oder Schecks gilt der Tag der Einlösung als Zahltag. Wechselkosten (Steuer, Diskont, Provision und Inkassospesen) gehen zu Lasten des Bestellers.

III. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

  • Bei verspäteter Zahlung oder Stundung wird vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Verzugschadens vereinbart, dass der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer schuldet.
  • Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor, können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen oder von der sofortigen Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich Wechsel oder gestundeter Forderungen, die sich auch auf andere Aufträge erstrecken können, verlangen.
  • Kommt in diesem Falle der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.

IV. Lieferung und Lieferzeit

  • Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Bestellers, auch wenn Franko-Lieferung vereinbart ist. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unseren Betrieb verlassen hat und einem Transportunternehmen übergeben wurde, dies gilt auch, wenn wir auf Wunsch des Kunden mit dem eigenen LKW ausliefern. Werden Zustellung oder Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft, die dem Besteller schriftlich anzuzeigen ist, auf den Besteller über. Wir sind dann berechtigt, die Ware zu berechnen. Teillieferungen gelten als selbstständige Geschäfte und werden entsprechend berechnet.
  • Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Sofern ein Liefertermin oder eine Lieferfrist von uns nicht ausdrücklich als verbindlich anerkannt wird, ist er/sie unverbindlich.
  • Lieferfristen beginnen stets mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung oder einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung. Wir sind berechtigt, einen uns erteilten Auftrag auch in Teillieferungen auszuführen, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart ist.
  • Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder seitens eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.

 V. Lieferungsverzug

  • Sofern wir uns im Lieferverzug befinden, ist ein Rücktritt des Bestellers nur möglich, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Die Nachfrist muss mindestens 14 Tage betragen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Wir haften stets nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Sofern der Lieferverzug auf einem Umstand beruht, der von einem unserer Vorlieferanten zu vertreten ist, haften wir lediglich für vorsätzliches und grob fahrlässiges Auswahlverschulden; wir sind berechtigt, uns von sämtlichen Schadenersatzansprüchen dadurch zu befreien, dass wir dem Besteller rechtswirksam unsere Schadenersatzansprüche gegen den Vorlieferanten abtreten.
  • Wir haften lediglich für direkte Schäden, der Höhe nach ist unsere Haftung beschränkt auf den Betrag unserer Rechnungssumme bei ordnungsgemäßer Lieferung. Sämtliche weiteren Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

VI. Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf

  •  Bestellungen, die von uns auf Abruf bestätigt werden, müssen, sofern nichts Besonderes vereinbart ist, spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellungen oder nachträglicher „Auf-Abruf-Stellung“ . Nimmt der Besteller bei Ablauf dieser Frist nicht ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. In diesem Falle sind wir berechtigt, bei Veränderung der Kostenfaktoren zwischen vereinbarter und tatsächlich erfolgter Abnahme eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.
  • Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach der Nachfristsetzung mit Ablehnungsdrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  • Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, können wir 20% des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
  • Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den hergestellten Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis der Rechnungswerte der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.
  • Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
  • Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltware und zur Weiterverarbeitung aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht und wenn die Weiterveräußerung im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs und unter Eigentumsvorbehalt erfolgt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltware ist der Besteller nicht berechtig. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben.
  • Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 Prozent, sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  • Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Wechselprotesten sind wir befugt, unsere Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Er ist weiter verpflichtet, den Lagerungsort unserer Vorbehaltsware bekannt zu geben und unseren Beauftragten Zutritt zum Lagerungsort zu gewähren. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt von Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  • Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich unterrichten. Alle uns durch solche Zugriffe Dritter entstehenden Kosten trägt der Besteller.
  • Die vorstehenden Vorschriften gelten auch dann, wenn der Liefergegenstand an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts geliefert wird, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzuhalten, so kann der Verkäufer alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Verkäufers mitzuwirken, die dieser zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts am Liefergegenstand treffen will.

VIII. Gewährleistung, Mängelansprüche, Haftung, Mängelrügen

Die Mängelansprüche für die von uns hergestellten Liefergegenstände verjähren nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten ab Auslieferung. Bei gebrauchten Liefergegenständen sowie bei Wartungs- oder Prüfarbeiten beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate.

 

  • Mängelrügen in Bezug auf Art, Qualität und Quantität unserer Leistungen müssen bezüglich erkennbarer Mängel innerhalb einer Woche nach Empfang, bezüglich bei der Abnahme nicht erkennbarer Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich erhoben werden. Zur Begutachtung und Prüfung beanstandeter Ware ist uns diese frachtfrei einzusenden. Die Kosten hierfür werden erstattet, falls sich die Beanstandung als gerechtfertigt erweist.
  •  Die Mängelansprüche des Bestellers sind zunächst auf ein Nachbesserungsrecht beschränkt. Der Besteller hat uns zunächst Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist, die mindestens zwei Wochen beträgt, alle uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen durchzuführen; statt Nachbesserung eines beanstandeten Geräts sind wir zur Ersatzlieferung, auch eines neuwertigen Austauschgeräts, berechtigt. Ersetzte Teile oder Teile, für die wir Ersatz geliefert haben, werden unser Eigentum. Keine Mängelhaftung wird übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschstoffe, mangelhafte Einbauten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, sowie durch Änderungen oder Instandsetzungen, die der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommen hat. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie/er durch uns unzumutbar verzögert, kann der Besteller Wandlung oder Minderung verlangen.
  • Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfange für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Als solche sind auch anzusehen unsere Lieferanten.
  • Sofern wir oder ein Dritter für die dem Besteller gegenüber obliegenden Schadensersatzverpflichtungen Versicherungsschutz haben, sind wir berechtigt, den Besteller zunächst auf die Versicherung zu verweisen und gegebenenfalls unsere Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis dem Besteller erfüllungshalber abzutreten. Nur wenn und soweit der Besteller von der Versicherung nicht vollen Ersatz des diesem Vertrag entsprechenden Schadensersatz zu erlangen vermag, haften wir dem Besteller direkt.
  • Unabhängig von den vorstehenden Vorschriften ist unsere Haftung beschränkt auf den Umfang der von uns zugunsten unserer Kunden abgeschlossenen Haftungsversicherung.

IX. Haftung für Nebenpflichten und unerlaubte Handlung, Verjährung

  • Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.
  •  Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter Ziffer VIII dieser Bedingungen entsprechend.
  •  Für die Verletzung von vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichten sind wir bzw. unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadensersatz verpflichtet.
  • Die Verjährungsvorschriften für Mängelansprüche gelten auch für eventuelle Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung aller vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichtverletzungen oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

X. Muster, Zeichnungen

An Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen - mit Ausnahme von Werbedrucksachen – behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht zugängig gemacht werden und müssen uns auf Verlangen hin zurückgegeben werden.

 

 

XI. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma in Solingen
  • Gerichtsstand für die Geltendmachung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche aus der Geschäftverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist Solingen. Bei Lieferungen ins Ausland können wir nach unserer Wahl auch in der Hauptstadt des Landes, in dem der Besteller seinen Sitz hat, Klage erheben.
  • Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

XII. Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen soll der Vertrag im übrigen wirksam bleiben. Die unwirksame Bestimmung soll dann durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. 

 

 

 

 

Ihre Vorteile

    • Professionelles Arbeiten
    • Schnelligkeit und Termintreue
    • Zuverlässigkeit
    • Sichere Kalkulationsbasis
    • Flexibilität und Vielseitigkeit
    • Ausgebildetes Personal
    • Freundliche kulante Betreuung

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